Satzung

Satzung des Vereins Initiative Mehrsprachigkeit e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Initiative Mehrsprachigkeit e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Hansestadt Lübeck eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52.2 AO, Punkt 13), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52.2 AO, Punkt 7) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52.2 AO, Punkt 25).

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

3.1 Angebote für Kinder und Jugendliche im Bereich der Mehrsprachigkeit, des mehrsprachigen Lesens und der interkulturellen Kompetenz, verwirklicht durch pädagogische Tätigkeiten wie mehrsprachige Vorleseaktionen und Workshops u.a. mit spielerischen, musikalischen und künstlerischen Methoden (nach den Punkten 7 und 13 des §52.2 AO).

3.2 Bildung, Beratung und Aufklärung von Eltern, Pädagogen und Interessierten in Form von Vorträgen, Schulungen und Workshops zur mehrsprachigen Erziehung und zur Erzähl- und Lesekultur in Familien (nach d.P. 7, 13, 25 des §52.2 AO).

3.3 Bereitstellung von mehrsprachiger Literatur, um die Lesemotivation und die Sprachenvielfalt zu fördern (nach d.P. 7, 13, 25 des §52.2 AO).

3.4 Öffentlichkeitsarbeit in Form von Flyern, Broschüren und Website zum Thema Mehrsprachigkeit (nach d.P. 13, 25 des §52.2 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere in Zusammenarbeit mit öffentlichen und gemeinnützigen Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Jugend- und Freizeitzentren u.a. verwirklicht.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

2. Juristische Personen werden durch je eine Vertreterin oder einen Vertreter vertreten, die oder der namentlich schriftlich genannt wird. Für den Fall der Verhinderung kann eine Stellvertretung namentlich schriftlich genannt werden.

3. Der Verein hat folgende Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder

3.1. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

3.2. Fördermitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell oder materiell zu fördern.

3.3. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

4.1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4.2. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen
Personen durch deren Auflösung.

5.1. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5.2. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann die Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung beendet werden.

5.3. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

5.4. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der erste Jahresbeitrag ist im Beitrittsmonat fällig, die folgenden Jahresbeiträge sind jeweils im Januar fällig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

1.1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung seinen Tätigkeitsbericht vor. Dieser muss einen Finanzbericht enthalten und mit der Einladung verschickt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

3.1. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Absendung der Email.

3.2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Email-)Adresse gerichtet ist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern, der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern.

2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Das passive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.

5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden und die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden.

7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger gewählt sind und sich der neue Vorstand konstituiert hat.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden sind.

9. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

10. Einzelne Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8a Besondere Vertreterinnen und Vertreter

1. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß §30 BGB bestellen.

2. Die Geschäftsführung ist im Rahmen ihrer besonderen Vertretung nach §30 BGB
allein vertretungsberechtigt.

3. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird zwischen Vorstand und Geschäftsführung schriftlich geregelt.

4. Der Vorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung.

 

§ 9 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.